Das gemeinsame Bankkonto — das sogenannte Oder-Konto — gehört für viele Ehegatten zum selbstverständlichen Teil ihrer Vermögensorganisation. Was im Alltag praktisch ist, kann steuerlich heikel werden: Die Finanzverwaltung nimmt einseitig gespeiste Gemeinschaftskonten regelmäßig zum Anlass, schenkungsteuerliche Prüfungen einzuleiten. Eine kurze Bestandsaufnahme für die Beratungspraxis.

Oder-Konten sind Konten, bei denen beide Ehegatten als Gesamtgläubiger geführt werden und jeder allein über das gesamte Guthaben verfügen kann. Zivilrechtlich gilt nach der Auslegungsregel des § 430 BGB im Zweifel, dass beiden Ehegatten das Guthaben im Innenverhältnis zu gleichen Teilen zusteht. Genau an dieser Vermutung setzt die Finanzverwaltung regelmäßig an — und zwar dann, wenn nur ein Ehegatte Einzahlungen leistet, der andere aber gleichwohl als hälftig Berechtigter gilt.

Die typische Konstellation

Die schenkungsteuerliche Problematik entsteht meist dann, wenn die Vermögensverhältnisse der Ehegatten ungleich sind: Ein Ehegatte erzielt die wesentlichen Einkünfte oder erhält eine größere Einmalzahlung — etwa eine Abfindung, einen Unternehmensverkaufserlös oder eine Erbschaft — und zahlt diese Beträge auf das gemeinsame Oder-Konto ein. Der andere Ehegatte leistet keine oder nur geringfügige Einzahlungen. Geht man der zivilrechtlichen Vermutung folgend davon aus, dass beiden Ehegatten jeweils die Hälfte des Guthabens zusteht, wäre mit jeder einseitigen Einzahlung in Höhe der Hälfte eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten erfolgt.

In der Verwaltungspraxis führt dies insbesondere dann zu Fragen, wenn ein solcher Sachverhalt durch Kontrollmitteilungen, Betriebsprüfungen oder erbschaftsteuerliche Veranlagungen bekannt wird. Die Finanzverwaltung geht in solchen Fällen zunächst von einer schenkungsteuerpflichtigen hälftigen Bereicherung aus und fordert von den Ehegatten den Gegenbeweis.

Was der Bundesfinanzhof dazu sagt

Der Bundesfinanzhof hat dieser Praxis bereits mit Urteil vom 23. November 2011 (II R 33/10) Grenzen gesetzt. Eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegt danach nur dann vor, wenn der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.

Ein wichtiges Indiz ist dabei, ob und wie häufig der nicht einzahlende Ehegatte tatsächlich auf das Kontoguthaben zugreift — und zwar mit dem Ziel, eigenes Vermögen zu bilden. Die Verwendung laufender Erträge für gemeinsame Lebensführung, Haushalt oder Urlaub genügt für sich genommen nicht. Wer hingegen regelmäßig Beträge aus dem Oder-Konto in ein eigenes Depot oder auf ein eigenes Konto umbucht und so eigenständiges Vermögen aufbaut, liefert der Finanzverwaltung ein starkes Argument für die Annahme einer Schenkung.

Wichtig für die Beratungspraxis: Die Feststellungslast für die Annahme einer freigebigen Zuwendung trägt das Finanzamt. Die bloße Tatsache einer einseitigen Einzahlung auf ein Oder-Konto begründet noch keine Schenkung — auch wenn die Verwaltungspraxis bisweilen einen anderen Eindruck vermittelt.

Entscheidend ist nicht das Ob der einseitigen Einzahlung, sondern ob der andere Ehegatte tatsächlich eigenständige Verfügungen trifft, mit denen er eigenes Vermögen aufbaut.

Wo in der Praxis Ärger droht

Problematisch werden Oder-Konten typischerweise in drei Konstellationen: Erstens bei Betriebsprüfungen oder Kontrollmitteilungen, wenn die Finanzverwaltung größere einseitige Einzahlungen identifiziert und Nachweise für die tatsächliche Mittelverwendung verlangt. Zweitens bei der erbschaftsteuerlichen Veranlagung nach dem Tod eines Ehegatten, wenn rückwirkend geklärt werden muss, welche Beträge tatsächlich zum Nachlass gehörten. Drittens — und hier wird es besonders misslich — nach Ablauf der bankrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Kontoauszüge und Bankunterlagen, wenn die tatsächlichen Kontobewegungen nicht mehr lückenlos rekonstruiert werden können.

In allen drei Fällen wirkt sich die Beweislage oft zu Lasten der Steuerpflichtigen aus: Zwar trägt formal das Finanzamt die Feststellungslast, doch ohne eigene Dokumentation fällt es den Ehegatten schwer, die Vermutung einer schenkungsteuerbaren Zuwendung zu entkräften.

Praxisfolgen

Ehegatten mit ungleichen Vermögensverhältnissen sollten die Nutzung von Oder-Konten bewusst gestalten. Drei Empfehlungen haben sich in der Beratungspraxis bewährt:

Erstens eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die Zuordnung der eingezahlten Beträge. Eine solche Vereinbarung kann klarstellen, dass trotz formaler Gesamtgläubigerstellung die eingezahlten Mittel wirtschaftlich dem einzahlenden Ehegatten zugeordnet bleiben und der andere Ehegatte lediglich Kontovollmacht im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hat. Damit wird die gesetzliche Vermutung des § 430 BGB abbedungen.

Zweitens eine saubere Dokumentation der Mittelverwendung. Wer nachweisen kann, dass Beträge ausschließlich für laufende Lebenshaltung, Haushalt oder gemeinsame Anschaffungen verwendet wurden — und nicht zur eigenständigen Vermögensbildung des anderen Ehegatten — entkräftet die Schenkungsvermutung regelmäßig.

Drittens die Nutzung separater Konten für größere Kapitalbeträge. Gerade bei Einmalzahlungen aus Abfindungen, Unternehmensverkäufen oder Erbschaften empfiehlt es sich, diese auf ein Einzelkonto des einzahlenden Ehegatten zu legen und nur die für die Lebensführung tatsächlich benötigten Beträge auf das Oder-Konto zu transferieren. Das mag im Alltag etwas umständlicher sein, spart aber im Ernstfall erhebliche Nachweisprobleme.

Wir beraten Ehegatten und Familien in allen steuer- und erbrechtlichen Fragen rund um die Vermögensorganisation — von der Kontengestaltung über die Nachfolgeplanung bis zur Verteidigung in Betriebsprüfungen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie zu diesem Thema eine Einschätzung zu Ihrer individuellen Situation wünschen.